Fahrverbot

Die Verhängung eines Fahrverbotes ist nur neben – nicht anstelle – einer Geldbuße zulässig. Wegen einer Ordnungswidrigkeit darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. In § 4 der Bußgeldkatalogverordnung sind Regelfahrverbote vorgesehen. Hierbei handelt es sich um:

  • Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 30 km/h innerorts oder mehr als 40 km/h außerorts.

  • Eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten Verstoßes.

  • Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über 100 km/h.

  • Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder Sachbeschädigung.

  • Rotlichtverstöße nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter Gefährdung anderer.

  • Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut.

  • Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss eines berauschenden Mittels gemäß der Anlage zu § 24a StVG (zum Beispiel Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetamin

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